Die HOAI

Honorarordnung für Architekten- & Ingenieure


Die HOAI steht als Abkürzung für die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieursleistungen, welche zuletzt im Jahre 2013 verfasst worden ist. Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Ingenieuren mit dem Sitz innerhalb von Deutschland. Als Voraussetzung gilt, dass die erbrachten Architekten- und Ingenieursleistungen von der Verordnung erfasst werden und die genannten Dienstleister ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (vgl. VOB/HOAI, Beck-Texte im dtv, 33. Auflage 2017 – Seite 193).

Hierin ist genau geregelt welchen Mindest- und Höchstsatz die Architekten und Fachplaner für Ihre Leistungen nicht unter- und überschreiten dürfen. Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach der Bausumme des zu planenden Objekts und räumt den Fachplanern beim Honorarangebot zudem noch zusätzliche Vergütungen ein, welche als Sonderleistungen bei der HOAI nicht enthalten sind.


Die Honorarzonen nach der HOAI
Je nach Schwierigkeitsgrad und Art des Objekts wird in verschiedenen Honorarzonen unterschieden.
Je nach Fachbereich gibt es drei oder auch mehr Honorarzonen, wie Beispielsweise für den Fachbereich der Energie- und Gebäudetechnik, was gemäß HOAI als technische Gebäudeausrüstung benannt wird:

  • Honorarzone I: geringe Anforderungen
  • Honorarzone II: durchschnittliche Anforderungen
  • Honorarzone III: hohe Anforderungen.


Anrechenbare Kosten für das Honorar
Als anrechenbare Kosten sind für die zutreffenden Fachplaner jeweils die Kosten für die Herstellung, Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung von Objekte sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. VOB/HOAI, Beck-Texte im dtv, 33. Auflage 2017 – Seite 194). Hierauf muss der planende Architekt oder Ingenieur Bezug auf die Kostenermittlung nehmen, welche er in Rahmen der DIN 276 vorgenommen hat. In der DIN 276 wird die genaue Kostenschätzung und Kostenermittlung der einzelnen Fachgewerke geregelt, auf welche in dieser Arbeit nicht näher eingegangen wird. Wird ein Honorar Beispielsweise zu hoch ermittelt, so hat der Bauherr in der Regel einen Anspruch auf Korrektur. Eine abweichende Kostenregelung zwischen Planer und Bauherr ist per Gesetzt in der Bundesrepublik Deutschland abgesehen von der in der HOAI nicht aufgeführten Sonderleistungen, nicht gestattet.


Honorarangebot für die Planung Ihres Bauvorhabens
Für Ihr nächstes Bauvorhaben stehen wir Ihnen gerne als Ingenieursdienstleister im Fachbereich der Energie- und Gebäudetechnik sowie Bauphysik zur Verfügung. Ob Neubau und Umbaumaßnahmen von Wohnheimen, Fertigungshallen, Wohn- und Geschäftsgebäuden, Tiefgaragen, Krankenhäusern oder sonstige Objektarten.

Als etabiliertes Planungsbüro stehen wir Ihnen für alle Leistungsphasen 1 - 9 nach der HOAI mit vollem Engangement zur Verfügung, bis zum erfolgreichem Abschluss Ihres Bauvorhabens. 

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