VOB

Vergabe- & Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)


Die Abkürzung VOB steht für Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und war aus dem Bedürfnis heraus durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden, im Baurecht einen gerechteren Ausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber für Bauleistungen zu schaffen (vgl. Klaus D. Siemon, 2016: S. 70).
Die Heranziehung der VOB bringt für beide Parteien (Bauherr und Baudienstleister) in der Regel deutliche Vorteile. 

Die VOB wird unterteilt in:

  • VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
  • VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
  • VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

Wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als Vertragsgrundlage zwischen den Projektbeteiligten gewählt, werden strikte Regelungen in Sachen Bauverzug, Mängelmanagement, Bedenken durch Projektbeteiligte, Rechnungsprüfung, Aufmaßermittlung, Protokollierung, Abnahmen, technische Grundlagen für die jeweiligen Fachgewerke oder sonstige Anliegen für alle Vertragsparteien verbindlich. 

Bei Bauvorhaben aus öffentlicher Hand wird die VOB ausnahmslos eingesetzt. Den privaten Bauherren ist es freigestellt, ob er als Vertragsgrundlage die VOB oder das BGB verwenden möchte. Um klare Regelungen im Bauablauf zu schaffen hat sich die VOB aber auch auf dem privaten Sektor bewährt, weswegen diese immer häufiger bevorzugt Seitens der Bauherrn gewünscht wird.



Mangelhafter Umgang mit der VOB in der Praxis
Erstaunlicherweise kann immer wieder festgestellt werden, dass besonders Handwerksunternehmen aber auch größere Generalunternehmen bzw. Bauträger keinen korrekten Umgang mit der VOB pflegen. 

Oftmals wird irrtümlicherweise angenommen, dass die VOB eine gesetzliche Grundlage sei und diese sowieso immer verbindlich sei, wenn nicht anders vereinbart worden sei. Werden z. B. Bauleistungen an privaten Bauherren angeboten, welche weder für die Planung noch für die Objektüberwachung Architekten oder Ingenieure einsetzen, genügt der reine Hinweis im Kalkulationsangebot oder im Bauleistungsvertrag des Baudienstleisters auf die VOB/B nicht, damit diese Verordnung als einvernehmlich gilt.

Tatsächlich muss der Bauherr in die Lage versetzt werden, sich in einer zumutbaren Art und Weise Kenntnis über dem Teil B der VOB erlangen zu können (VOB - Teil B reguliert nämlich die Vertragsbedingungen im Bereich der Bauausführungsleistungen).


Konsequenzen 
Gerade für Bauunternehmer bzw. Handwerksunternehmer würde das bedeuten, dass dieser sich bei späteren rechtlichen Auseinanderseitzungen zu bestimmten Sachverhalten mit dem Bauherren, nicht mehr auf bestimmte Klauseln der VOB berufen kann, wenn er nicht vor Vertragsabschluss dafür gesorgt habe, dass der private Auftraggeber sowohl Kenntnis über die VOB erlangt hat als auch sein Einvernehmen hierüber erteilt. 

Gerade bei größeren Bau- und Sanierungsmaßnahmen kann sich hier der gegebene Streitwert massiv erhöhen, was bei einer rechtlichen Niederlage schwerwiegende Folgen für den Baudienstleister bedeuten würde. Gerade dann, wenn private Bauherren als vollkommene Laien gelten (dies ist meistens der Fall), wird es häufig schwierig, als gewerbetreibender Handwerker (welcher vor Gericht als Fach- und Sachkundiger gilt) seine erhofften Ansprüche nach der VOB zu erlangen. 


So geht's richtig
Daher ist es für ein Bauunternehmer ganz wichtig bei der Angebotserteilung an einem privaten Bauherren, welcher ohne Architekten oder Ingenieuren agiert, die aktuelle Fassung der VOB/B als Schriftsatz zu überreichen und dessen Empfang nachweislich bestätigen zu lassen.

In der Vertragsgestaltung sollte zudem darauf geachtet werden dass die VOB als Vertragsgrundlage einvernehmlich vereinbart und die Unterrichtung des Auftraggebers hierüber von beiden Parteien bestätigt wird. Zugleich ist es für den Auftragnehmer von hoher Relevanz, gute Kenntnisse über die VOB zu erlangen, wie etwa durch Fortbildungsmaßnahmen oder regelmäßige Seminarbesuche, da dieser Aspekt von vielen Handwerkern oder Generalbauunternehmern viel zu leichtsinnig betrachtet wird.
 

VOB gerechter Bauablauf 
Für Ihr bevorstehendes Bauvorhaben stehen wir Ihnen gerne beratend bzw. bauleitend zur Seite. Unser Planungs- und Sachverständigenbüro steht Ihnen dabei in allen Leistungsphasen gemäß der HOAI zur Verfügung und führt eine VOB gerechte Objektüberwachung und Projektsteuerung.

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